
Abrechnung über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Abrechnung über Private Krankenversicherung (PKV) oder Beihilfe
zu 1.
Abrechnung über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Das ist der häufigste Weg zu uns.
Das ist der häufigste Weg zu uns.
Voraussetzung: Ärztliche Verordnung (Rezept)
Die Therapie darf nur mit einer gültigen Heilmittelverordnung abgerechnet werden, die von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellt wurde - z. B.:
- Hausarzt
- Kinderarzt
- HNO-Arzt
- Neurologe
- Psychiater
- Orthopäde (bei Ergotherapie)
- Zahnarzt oder Kieferorthopäde (bei Logopädie)
zu 2.
Abrechnung über Private Krankenversicherung (PKV) oder Beihilfe
Wenn der Patient/ die Patientin privat versichert ist oder Beihilfe bezieht:
- Der Patient/ die Patientin erhält eine privattherapeutische Rechnung nach Gebührenübersicht für Therapeuten (GebüTh) oder nach den üblichen Sätzen der Praxis.
- Der Patient/ die Patientin bezahlt die Rechnung selbst und reicht sie bei der privaten Versicherung oder Beihilfe zur Erstattung ein.
Autismusspezifische Förderung, Frühförderung, Kita- und Schulbegleitung
Frühförderstellen
Therapeut*innen können im Rahmen einer interdisziplinären Frühförderstelle tätig sein.
Die Abrechnung erfolgt dann über den Träger der Frühförderung (nicht direkt mit Krankenkassen).
Therapeut*innen können im Rahmen einer interdisziplinären Frühförderstelle tätig sein.
Die Abrechnung erfolgt dann über den Träger der Frühförderung (nicht direkt mit Krankenkassen).
Integrationshilfe / Schulbegleitung
Bei Kindern mit besonderem Förderbedarf (z. B. Autismus, Entwicklungsverzögerung) kann die Förderung über:
Eine private Finanzierung der Heilpädagogischen Leistungen wäre ebenfalls möglich.
Bei Kindern mit besonderem Förderbedarf (z. B. Autismus, Entwicklungsverzögerung) kann die Förderung über:
- Jugendamt (§ 35a SGB VIII) oder
- Sozialamt (§ 53 SGB XII)
Eine private Finanzierung der Heilpädagogischen Leistungen wäre ebenfalls möglich.




